Egal, ob Sie als Privat- oder Firmenkunden oder im Namen einer Kommune oder öffentlichen Einrichtung ein zuverlässiges Transport- und Erdbauunternehmen suchen - wir sind Ihr zuverlässiger Partner im Kreis Heinsberg.
Unsere Container sind die praktische Lösung für Bauunternehmen, Handwerker und Privatpersonen, die bei Bau- oder Renovierungsarbeiten anfallenden Bauschutt entsorgen müssen.
Für Bauprojekte werden Sand und Kies oft in großen Mengen benötigt. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Wegebau, aber auch für Fundamente im Tief-, Hoch- und Gartenbau.
Um ein Gelände für Baumaßnahmen vorzubereiten, sind präzise Bagger- und Radladerarbeiten erforderlich. Wir bieten verschiedene Dienstleistungen aus dem Bereich der Erdbewegungen an.
Unsere Mobile Brecheranlage ist ein wichtiger Bestandteil im Bereich des Abbruchs und der Recyclingindustrie. Sie ermöglicht es, Beton, Asphalt, Gestein und andere Materialien vor Ort zu zerkleinern und zu recyceln.
Unsere Mobile Brecheranlage ist ein wichtiger Bestandteil im Bereich des Abbruchs und der Recyclingindustrie. Sie ermöglicht es, Beton, Asphalt, Gestein und andere Materialien vor Ort zu zerkleinern und zu recyceln.
Egal, ob Sie als Privat- oder Firmenkunden oder im Namen einer Kommune oder öffentlichen Einrichtung ein zuverlässiges Transport- und Erdbauunternehmen suchen - wir sind Ihr zuverlässiger Partner im Kreis Heinsberg. Wir liefern auf Wunsch spezielle Sand- und Kiessorten zum Beispiel für die Pflasterbettung, für Wege und Zufahrten, für Spielplätze oder als Bodenaustauschmaterial. Neben der Lieferung von Baustoffen vermieten wir außerdem Container für Bauschutt oder Minibagger für Ihr Bauvorhaben.
Kontakt: Michael Schroers Robert-Bosch-Str. 25 41844 Wegberg +49 (0) 2431-3311 +49 (0) 173-7203840 info@sandundkies-schroers.de
Unsere Container sind die praktische Lösung für Bauunternehmen, Handwerker und Privatpersonen, die bei Bau- oder Renovierungsarbeiten anfallenden Bauschutt entsorgen müssen. Durch das Stellen eines Containers kann der Bauschutt einfach und schnell gesammelt und abtransportiert werden. Dabei gibt es verschiedene Größen und Ausführungen von Containern, die je nach Bedarf ausgewählt werden können. Eine umweltfreundliche und kosteneffiziente Möglichkeit, um die Entsorgung von Bauschutt zu organisieren. Bei Fragen zur Containervermietung stehen wir Ihnen jederzeit unter +49 (0)173-7203840 zur Verfügung. Oder schicken Sie Ihre Anfrage per Mail an info@sandundkies-schroers.de.
Für Bauprojekte werden Sand und Kies oft in großen Mengen benötigt. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Wegebau, aber auch für Fundamente im Tief-, Hoch- und Gartenbau. Wir übernehmen für Sie mit unseren modernen Kipplastern Baustofflieferung an jeden Bestimmungsort. Wir liefern schnell und zuverlässig Baustoffe aller Art, wie Sand, Kies, RCL , Splitte, Körnung und Mutterboden für Pflasterbettung, für Wege und Zufahrten, für Spielplätze oder als Bodenaustauschmaterial. Dank unseres großen Fuhrparks wird der Transport pünktlich, sicher und effizient durchgeführt, um Zeit und Kosten zu sparen. Bei Fragen zu Transportleistungen stehen wir Ihnen jederzeit unter +49 (0)173-7203840 zur Verfügung. Oder schicken Sie Ihre Anfrage per Mail an info@sandundkies-schroers.de.
Um ein Gelände für Baumaßnahmen vorzubereiten, sind präzise Bagger- und Radladerarbeiten erforderlich. Wir bieten verschiedene Dienstleistungen aus dem Bereich der Erdbewegungen an. Hierbei kommen verschiedene Maschinen wie Bagger und Radlader zum Einsatz. Das Abräumen und die Abfuhr von Erdaushub stellen, je nach Baustelle, oft eine Herausforderung für den Bauherrn dar. In Kombination mit unseren Kipplastern ist es uns möglich, umfangreiche Erdbewegungen durchzuführen und abzutransportieren. Die verschiedensten Schüttgüter, wie z. B. Boden, Sand, Kies oder Steine können mit uns effizient bewegt, verladen und abtransportiert werden. Bei Fragen zu Erdbewegungen stehen wir Ihnen jederzeit unter +49 (0)173-7203840 zur Verfügung. Oder schicken Sie Ihre Anfrage per Mail an info@sandundkies-schroers.de.
Unsere Mobile Brecheranlage ist ein wichtiger Bestandteil im Bereich des Abbruchs und der Recyclingindustrie. Sie ermöglicht es, Beton, Asphalt, Gestein und andere Materialien vor Ort zu zerkleinern und zu recyceln. Dabei können die Materialien bei Bedarf direkt auf der Baustelle wiederverwendet werden, was Zeit und Kosten spart und die Umweltbelastung reduziert. Die mobile Brecheranlage erweitert unseren Fuhrpark um eine weitere praktische Technologie, die unser Angebot rund um die Baustofflieferung sinnvoll ergänzt. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand. Bei Fragen zu unserer mobilen Brecheranlage stehen wir Ihnen jederzeit unter +49 (0)173-7203840 zur Verfügung. Oder schicken Sie Ihre Anfrage per Mail an info@sandundkies-schroers.de.
Verantwortlicher Michael Schroers Robert-Bosch-Str. 25 41844 Wegberg
Kontakt Telefon: +49 (0) 2431-3311 Fax: +49 (0) 2431-9023581 E-Mail: info@sandundkies-schroers.de
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Vermieter Sand- & Kiestransport Schroers Michael Schroers Robert-Bosch-Str. 25 41844 Wegberg
Kontakt Telefon: +49 (0) 2431-3311 Fax: +49 (0) 2431-9023581 E-Mail: info@sandundkies-schroers.de
1.1. Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen Sand- & Kiestransport Schroers, (im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.
2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf dem Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der dort angegebenen Mietzeit / Vertragsdauer zu überlassen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
2.3. Der Vermieter kann auf Grund persönlicher Einschätzung oder aus anderen Gründen das Zustandekommen eines Mietver- trages trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage verweigern, wenn Zweifel an der Integrität oder Solvenz des mög- lichen Mieters aufkommen. Insbesondere dann, wenn der mögliche Mieter nicht gültige Ausweispapiere vorlegen kann, aus deren die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht.
2.4. Der Vermieter erklärt, dass vor der Anmietung die Ausweispapiere des möglichen Mieters optisch gespeichert und streng vertraulich behandelt werden. Der Mieter kann nach erfolgreicher Beendigung des Mietvertrages verlangen, dass die gespeicherten Ausweisdaten gelöscht werden. Bei fehlender Zustimmung des möglichen Mieters zur Datenspeicherung kann eine Vertragsausfertigung seitens des Vermieters verweigert werden.
3.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.
3.2. Ist der Ausleihende des Mietgegenstandes und/ oder der Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mie- ters identisch bzw. leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so hat er dem Vermieter bei hierfür eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.
3.3. In allen anderen wie unter Abs. 3.2 beschriebenen Fällen kommt der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer und dem Vermieter zustande.
4.1. Mietzeitbeginn ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vorher vereinbart wurde bzw. bei Anmietungen ohne vorherige Reservierung ab dem Moment der Vertragsabschlußes.
4.2 Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, wenn der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
4.3. Übergibt der Vermieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.
5.1. Der Vermieter bemüht sich den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige erkennbare Mängel zu rügen. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege per SMS, E-Mail oder WhatsApp anzuzeigen.
5.2. Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter. Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Diese hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Entgegennahme der Mietsache dem Mieter anzuzeigen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen oder anfänglichen Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfängli- chen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.
5.4. Der Vermieter garantiert in keinem Fall das Zustandekommen eines Mietvertrages, da zugesagte Maschinen auf Grund eines plötzlich aufgetretenen Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung des Vorbesitzers unter Umständen nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung stehen können und eine gleichwertige Ersatzmaschine ggf. nicht greifbar ist. Ansprüche des möglichen Mieters hieraus gegen den Vermieter (Lohnkosten, entgangener Gewinn, Schadenersatz, etc.), sind ausgeschlossen.
5.5 Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind ausgeschlossen.
6.1 Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart.
7.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.
7.2. Bei der Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die Einsetzung des Mietgegenstandes bis zu maximal 8 Stunden/Tag und bis zu 24 Tage/Monat zu Grunde gelegt. Der vereinbarte Mietzins fällt auch dann an, wenn die maximale Mietzeit nicht vollumfänglich ausgenutzt wird. Bei Tagesmieten (max. 24 Std.) ist grundsätzlich eine Tagesmiete zu entrichten unabhängig von der tatsächlichen Mietdauer wenn diese unter 24 Stunden liegt.
7.3. Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Nutzung hinaus sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege per SMS, E-Mail oder WhatsApp anzuzeigen.
7.4. Im Mietzins enthalten ist eine Maschinen- und Kaskoversicherung (ausgenommen Kleingeräte und Häcksler). Im Versicherungsumfang enthalten sind Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Transportschäden und Maschinenbruch. Je Versicherungsfall hat der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 650.- Euro zu tragen.
8.1. Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig, der Mietzins für die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.3 hingegen erst am Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Bei vorheriger Zustimmung seitens des Vermieters kann eine Abrechnung des Mietzinses spätestens zum Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit festgelegt werden, eine Abholung „auf Lieferschein“ ist nicht möglich, die Bezahlung hat unmittelbar zu erfolgen. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt, der Mieter befindet sich dann, Nichtbezahlung vorausgesetzt, automatisch mit der Zahlung im Verzug.
8.2. Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf Ziffer 15 wird ausdrücklich verwiesen. Der Mieter ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, entweder in dem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dem Abtransport desselben ermöglicht oder in dem er dem Vermieter den Mietgegenstand persönlich zurückbringt.
.8.3. Den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter als Schaden zu ersetzen; jedoch werden Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermie- tung entstandenen Kosten, abgerechnet.
9.1. Der Mieter ist verpflichtet,
9.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand – nach Rücksprache beim Mieter – jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
9.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
10.1. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Kommt der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, so verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsmietzins des Mietgegenstandes.
10.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung oder Pfändung Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Mietgegenstand ist grundsätzlich Eigentum des Vermieters. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
11.1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.
12.1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die dem Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden. Der Mieter haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz der Maschinen und hat laufend die Betriebssicherheit zu überprüfen.
13.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen – je nach Vertragsvereinbarung – zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, und hat der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen.
13.2. Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung des Mietgegenstandes sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.
13.3. Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietgegenstände. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14.1. Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis an dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Vermieter eingeht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
14.2. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
15.1. Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht zu.
15.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
15.3. Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.
15.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist unverzüglich auszuüben, nachdem der Vermieter von den o. a. Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat.
16.1. Die Vermieter kann nach eigenem Ermessen die Höhe und Art (in bar ) einer ggf. zu hinterlegenden Kaution festlegen. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
17.1. Der Mieter hat sich vor Mietbeginn mit seinem gültigen, nicht abgelaufenen Personalausweis auszuweisen und die aktuelle Meldeadresse anzugeben. Reisepässe oder sonstige Ausweise wie z.B. Führerscheine, die keine aktuelle Adressangabe enthalten, werden nicht akzeptiert. Die Angabe einer falschen Adresse wird als Betrugsversuch gewertet. Zudem hat er seine Telefon-Nr., aktuelle Mobil-Nr., Adresse des Einsatzortes des Mietgegenstandes, falls diese von der gemeldeten Adresse abweichend, anzugeben. Bei nicht vollständiger Datenangabe kann die Vermietung seitens des Vermieter abgelehnt werden.
17.2. Gemäß § 26 Abs. 1BDSG weisen wir darauf hin, dass wir im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs innerbetrieblich notwendige Daten unserer Geschäftspartner speichern.
18.1. Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.